SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung

Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen

1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:

  1. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
  2. dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.