Planungswerte

Gemäss Lärmschutzverordnung Art. 7 Abs 1 gilt für Parkierungsanlagen (gedeckte und ungedeckte Parkierungsflächen) der Planungswert. Aufgrund des Zuschlags nach Anhang 6 LSV ist normalerweise die Nacht kritisch. Es gelten folgende Werte:

Belastungsgrenzwerte