Bestimmung der immissionsseitigen Korrektur
Die immissionsseitige Korrektur wird gemäss dem in Abschnitt 5.3 der CB Vollzugshilfe 3.21 Lärmtechnische Ermittlung bei Knoten und Kreiseln bestimmt.
Keine Korrektur erfolgt bei
- Distanzen von mehr als 100 m, wobei bei Knoten die Distanz d zum Mittelpunkt relevant ist, und bei Kreiseln jene zum nächstgelegenen Kreiselsegment:
-
Einmündungssituationen:
Ein Knoten kann kann als Einmündung klassifiziert werden, sofern für den Ast mit dem dritthöchsten DTV gilt, dass
$${DTV}_3 < \frac{{DTV}_1}{4},$$
wobei \({DTV}_3\) den DTV des Astes mit dem dritthöchsten DTV bezeichnet und \({DTV}_1\) den DTV des Astes mit dem höchsten DTV.
Diese Klassifizierung wird vom Tool vorgenommen und bei den Resultaten entsrpechend ausgeweisen. Bei einer Einmündungssituation erfolgt keine immissionsseitige Korrektur, da der Grossteil der Fahrzeuge den Knoten ohne Beschleunigsungsvorgang durchfahren kann.
Beachten Sie, dass deshalb Kreisel nie als Eimündungen klassifiziert werden können.
Für alle anderen Fälle wird die immissionsseitige Korrektur in Abhängigkeit der Distanz und des DTVs des Astes mit dem maximalen DTV anhand den im erwähnten Abschnitt 5.3 gegebenen Tabellen für die drei Analgentypen (Knoten, Knoten mit LSA, Kreisel) bestimmt.