Schalldämmung

Für lärmempfindliche Wohnräume gelten bei Belastungen von über 65 dB am Tag oder über 55 dB in der Nacht die erhöhten Anforderungen nach SIA 181:2006 (Verschärfungen nach Art. 32 Abs. 2 LSV).

Die Tabelle (Wohnräume, Lärmempfindlichkeit "mittel") mit den massgeblichen Standard-Schallpegeldifferenzen De entspricht der Vollzugspraxis für den Art. 32 der Lärmschutzverordnung (LSV) im Kanton Zürich.

Wohnräume, Lärmempfindlichkeit "mittel"